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Hinweisschilder zeigen, worauf auf dem Betriebs- oder Privatgelände geachtet werden muss. Sie informieren, machen auf Gefahren aufmerksam oder geben Verhaltenshinweise. Wie oft es in Folge von fehlender Kennzeichnung zu Unfällen kommt, wird häufig erst im Nachhinein auf erschreckende Weise deutlich. Das fängt bereits im Kleinen an, wenn es zu Stolperunfällen in Folge eines fehlenden Hinweises zu Stufen kommt. Noch verheerender ist es, wenn sicherheitssensible Bereiche von Unkundigen betreten werden. Sie stellen ein unkalkulierbares Risiko für Person und Maschinen dar. Der Versicherungsschutz ist bei einem fehlenden Hinweis nicht gewährleistet.
Vieles behält man einfach besser, wenn es visualisiert ist. Schilder helfen dem Erinnerungsvermögen auf die Sprünge. Bei der Gestaltung wichtig: Kurz prägnant und gut sichtbar sollte der Hinweis oder die Information sein. Einen Graus stellen Schilder mit überladenem Text dar. Vor ihnen bleibt in der Regel niemand stehen. Zu viele Informationen schrecken ab und halten vom Lesen ab. Als Faustregel gilt: Schilder sollten nur so viel Text beinhalten, wie auch im Vorbeigehen gelesen werden kann. Die wichtigsten Informationen auf den Punkt gebracht - das macht ein effizientes Hinweisschild aus.
Allgemeine Betriebshinweise richten sich gleichermaßen an Mitarbeiter, Kunden, Lieferanten und Besucher. Mit wenigen Worten erfolgen eindeutige Hinweise zur Orientierung, zu Gefahren oder zur Sicherheit. Es werden drei Arten von Hinweisschildern unterschieden: Hinweisschilder allgemeiner Art, Hinweisschilder mit Orientierungscharakter, und Hinweisschilder für die allgemeine Sicherheit.
Hinweisschilder allgemeiner Art können auf jede denkbare Information aufmerksam machen. Sie warnen vor Gefahren, machen Verbote deutlich oder fordern ein bestimmtes Verhalten. Sie enthalten Botschaften wie „Bitte Tür schließen“ oder „Vorsicht Stufe“. Stolper-, Rutsch- und Sturzunfälle sind die häufigste Ursache von Arbeitsunfällen. Pro Jahr entstehen Schätzungen der Berufsgenossenschaft zufolge dadurch rund acht Milliarden Ausfallkosten. Jeder Arbeitgeber ist laut den europäischen Richtlinien verpflichtet, für die allgemeine Sicherheit im Unternehmen zu sorgen. Daher sollten in einem Betrieb Stufen und Absätze deutlich gekennzeichnet werden, um die Sturzgefahr zu verhindern. Hinweisschilder sind im Betrieb die erste wirkungsvolle Maßnahme zur Unfallprävention.
Typische Betriebskennzeichnungen mit Orientierungscharakter lauten zum Beispiel „Eingang“, „Ausgang“. Darüber hinaus weisen derartige Hinweise darauf hin, wenn eine Anlage außer Betrieb ist oder wenn Türen nicht benutzt werden dürfen. Sie tragen im letzten Fall schlicht die Beschriftung „Kein Eingang“ oder „Kein Ausgang“. Allgemeine Hinweisschilder dienen der Kennzeichnung und Beschriftung an Türen, Lager, Büro und öffentlichen Gebäuden. Sie erleichtern das Auffinden von Räumen. Gerade Personen, die ortsunkundig sind, hilft eine solche Orientierungshilfe.
Schilder wie „Außer Betrieb“ oder „Zutritt verboten“ zählen zu den Hinweisen für die allgemeine Sicherheit. Mit diesen Hinweisschildern werden Zutrittsverbote auf Baustellen, Firmengeländen sowie auf Privatwegen und Privatgrundstücken gekennzeichnet. Unkundige oder unbefugte Personen stellen in sensiblen Bereichen ein unkalkulierbares Risiko dar. Zur Unfallvermeidung gehört es daher, Zutrittsverbote fachgerecht zu kennzeichnen. Das Hinweisschild wird vor allem an Türen und Durchgängen verwendet, um den Zutritt zu geschützten oder gefährlichen Bereichen zu verhindern. Die rote Umrandung verdeutlicht das Verbot und unterstützt damit die Aussageabsicht des Verbotes.
Ein Hundehalter haftet für Schäden, die sein Tier verursacht. Es sei denn, es wird ausdrücklich auf die Gefahr, die von dem Tier ausgeht, gewarnt. Das Schild führt zwar nicht zu einem Haftungsausschluss des Hundehalters, wenn eine fremde Person das Grundstück betritt und das Tier die Person verletzt. Schließlich weist ein solches Schild nur auf die Anwesenheit eines Hundes hin, nicht aber auf seine potentielle Aggressivität. Jedoch schreckt es fremde Personen ab - denn wer möchte schon in das Zuhause eines fremden Hundes ungefragt eindringen?
Noch ein Hinweis: Anders verhält es sich, wenn das Schild Vorsicht! Bissiger Hund angebracht ist und man die Haustür erreichen kann, ohne das Grundstück betreten zu müssen. In einem solchen Fall muss von einem entsprechenden Mitverschulden des Geschädigten ausgegangen werden. Allerdings hängt es von der Situation ab, wie hoch das Mitverschulden ist.